Anspruch auf mehrfache Abfindung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016, Aktenzeichen 2 AZR 536/15
Wird eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz gewährt, schließt dies nicht die Zahlung einer weiteren im Interessenausgleich vereinbarten Abfindung aus. Die jeweiligen Zahlungszwecke sind unterschiedlich.