Obergrenze einer Sozialplanabfindung

Anfechtung der Obergrenze einer Sozialplanabfindung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2022, Aktenzeichen 1 AZR 252/21

Sozialpläne haben typischerweise eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion, welche die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlusts ausgleicht oder zumindest abmildert.

Sozialplanleistungen dürfen nicht Kündigungsschutzklage beeinflussen

Klageverzichtsprämie abhängig vom Sozialplan unwirksam

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.01.2021, Aktenzeichen 4 Sa 217/20

Leistungen in Sozialplänen, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (Klageverzichtsprämie) abhängig gemacht werden.

Abfindung aus Sozialplan

Anspruch auf Sozialplanabfindung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.09.2020, Aktenzeichen 7 Sa 818/18

Ein Anspruch auf Sozialplanabfindung kann selbst dann bestehen, wenn ein angemessenes Angebot zur Weiterbeschäftigung im Konzern abgelehnt wird. Insbesondere wenn die Arbeitgeberin das Weiterbeschäftigungsangebot nicht entsprechend der Betriebsvereinbarung in Form einer dreiseitigen Vereinbarung vorlegt.

Abfindung – Zuschläge nicht deckeln

Dürfen Zuschläge für die Zahlung einer Abfindung gedeckelt werden?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2020, Aktenzeichen 1 ABR 31/18

Das Ziel der Zuschlagszahlung, besondere Nachteile ausgleichen, die zum Unterhalt von Kindern verpflichtete oder schwerbehinderte Arbeitnehmer durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes erleiden, würde bei einer Deckelung der Abfindung einschließlich Zuschlagszahlung, nicht oder nur unzureichend erreicht.

Keine Abfindung bei nahender Rente

Keine Sozialplanleistungen für rentennahe Arbeitnehmer?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2019, Aktenzeichen 1 ABR 54/17

Sozialplanleistungen können bei rentennahen Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen, die durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen, ausgerichtet werden. Die Betriebsparteien können Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind.

Abfindung aus dem Sozialplan während Elternteilzeit

Höhe einer Sozialplanabfindung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen 1 AZR 20/17

Abfindungen aus dem Sozialplan sind zukunftsbezogene Zahlungen. Für Beschäftigte in Elternteilzeit ist als Basis für die Abfindung das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttogehalt für die Berechnung des Bruttomonatsentgelts zugrunde zu legen, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Abfindung aus dem Sozialplan

Anspruch auf Abfindung aus dem Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2017, Aktenzeichen 1 AZR 717/15

Sozialpläne haben die Funktion, voraussichtlich entstehende wirtschaftliche Folgen eines durch eine konkrete Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes auszugleichen oder zumindest zu mildern.

Keine Abfindung wegen fristloser Kündigung

Anspruch auf Abfindung entfällt wegen fristloser Kündigung des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2017, Aktenzeichen 3 Sa 496/16

Wurde im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Zahlung einer Abfindung vereinbart, wird die Abfindung hinfällig, falls der Arbeitnehmer einseitig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fristlos kündigt.

Interessenabwägung bei fristloser Kündigung

Fristlose Kündigung während Freistellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen 5 Sa 1201/16

Entstehen Pflichtverletzungen zum Ende des Arbeitsvertrages und während einer Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit, kann dies zugunsten des Arbeitnehmers in der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Auflösung mit Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.01.2016, Aktenzeichen 28 Ca 3744/16

Wird ein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Arbeitgeberin nicht aufgelöst, dem Arbeitnehmer ist jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.