Diese verhaltensbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt

Verhaltensbedingte Kündigung nach mehreren Abmahnungen sozial nicht gerechtfertigt

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.04.2017, Aktenzeichen 4 Sa 876/16

Die Interessenabwägung im Einzelfall kann auch nach mehreren Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt gelten lassen.

Interessenabwägung bei fristloser Kündigung

Fristlose Kündigung während Freistellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen 5 Sa 1201/16

Entstehen Pflichtverletzungen zum Ende des Arbeitsvertrages und während einer Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit, kann dies zugunsten des Arbeitnehmers in der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Betriebsrat sorgt für Einhaltung der Vorgaben für Überstunden

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überstunden

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.06.2012, 12 Ta 95/12

Mit einer einstweiligen Verfügung erwirkte der Betriebsrat die Einhaltung der betrieblichen Mitbestimmung bezüglich der Arbeitszeitregelung im Rahmen des Arbeitszeitkontos für Arbeitnehmer.

Anhörung des Betriebsrates zur Interessenabwägung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012, 2 Sa 305/11

Die Arbeitnehmerin war als Aufsicht/Reinigungskraft im Schwimmbad tätig. Während ihrer Erkrankung begab sie sich in das Schwimmbad und nahm nach Vermutung des Arbeitgebers einen Tauchring mit. Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Diebstahl aus.  Die fristlose Kündigung sowie eine spätere ordentliche Kündigung waren unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrates war fehlerhaft. Der Arbeitgeber hatte es unterlassen, dem Betriebsrat seine Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung mitzuteilen.

Fristlose außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2011, 2 Sa 2015/11 und 2 Sa 2300/11

Die fristlose außerordentliche Kündigung basierte auf folgenden Umständen: Ein Kraftfahrer legte Pausen ein, ohne diese zu dokumentieren. Dem Arbeitgeber wurden die eingelegten Pausen als Arbeitszeit suggeriert, da der Kraftfahrer keine Hinweise auf Pausen übermittelte. Indem der Kraftfahrer bestritt, pausiert zu haben, wurde das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Erst unter dem Zwang einer Zeugenaussage gab der Kraftfahrer die Unterbrechung zu.