Kündigung in der Regel nur nach Abmahnung

Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht wirksam

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.05.2017, Aktenzeichen 14 Sa 608/16

Bevor eine außerordentliche oder ordentliche, fristgemäße Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung ausgesprochen wird, ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich. Bei Vertragspflichtverletzungen durch steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich anzunehmen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.

Diese verhaltensbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt

Verhaltensbedingte Kündigung nach mehreren Abmahnungen sozial nicht gerechtfertigt

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.04.2017, Aktenzeichen 4 Sa 876/16

Die Interessenabwägung im Einzelfall kann auch nach mehreren Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt gelten lassen.

Abmahnung vor Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014, Aktenzeichen 1 AZR 434/13

Eine Kündigung, die auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, setzt eine Abmahnung voraus. Es ist davon auszugehen, dass bereits eine Abmahnung einen positiven Einfluss auf das Arbeitsverhältnis nach sich zieht und künftige Vertragstreue herbeiführt.

Personenbedingte Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat nicht zwingend

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 583/12

Begeht ein Polizist außerdienstlich eine Straftat, muss diese Straftat nicht zwingend der Anlass für eine Kündigung sein. Unter Betrachtung der konkreten Umstände hat die Arbeitgeberin abzuwägen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich erscheint.

Ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2011, 9 Sa 110/11

Der Leiter eines städtischen Jugendraumes wurde mehrfach wegen verschiedener Pflichtverletzungen abgemahnt. Im Verlauf einer mehrmonatigen Freistellungszeit betrieb der Leiter des Jugendraumes öffentliche Lobbyarbeit über Facebook und andere öffentliche Kanäle, um innerdienstliche Probleme an den Pranger zu stellen.