Klageverzichtsprämie unabhängig von Obergrenze Sozialplan

Sozialplan kann Klageverzichtsprämie nicht begrenzen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2021, Aktenzeichen 1 AZR 562\20

Wird mit Empfängern von Leistungen aus einem Sozialplan eine zusätzliche Prämie vereinbart, falls diese sich dazu verpflichten keine Kündigungsschutzklage einzureichen, darf diese Klageverzichtsprämie nicht der Obergrenze des Sozialplans unterliegen.

Schwellenwert Kündigungsschutz anwenden

Schwellenwert Kündigungsschutz

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2021, Aktenzeichen 12 Sa 10/21

Verhaltensbedingte Kündigung, Schwellenwert Kündigungsschutz

Steigt die Mitarbeiterzahl innerhalb von sieben Monaten über den Schwellenwert nach dem Kündigungsschutzgesetz und kündigt die Arbeitgeberin dann Arbeitnehmern zum Zwecke der Betriebseinschränkung, ist für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke maßgeblich.

Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021, Aktenzeichen 5 Sa 343/20

Eine betrieblich bedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist unwirksam, wenn es an einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt, etwa weil die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus.

Sozialplanleistungen dürfen nicht Kündigungsschutzklage beeinflussen

Klageverzichtsprämie abhängig vom Sozialplan unwirksam

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.01.2021, Aktenzeichen 4 Sa 217/20

Leistungen in Sozialplänen, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (Klageverzichtsprämie) abhängig gemacht werden.

Wann gilt ein Unternehmen als “beherrschend”?

Beherrschendes Unternehmen

 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018, Aktenzeichen 10 Sa 284/16 und 10 Sa 921/16

Ermöglicht eine rechtliche Verbindung beliebiger Art einem Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen und ermöglicht die rechtliche Verbindung, Massenentlassungen in Betracht zu ziehen oder vorzunehmen, handelt es sich um ein beherrschendes Unternehmen.

Betriebsübergang unwirksam – Arbeitsverhältnis besteht fort

Fortbestand Arbeitsverhältnis nach unwirksamen Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Aktenzeichen 8 AZR 308/16
(Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.01.2018, 8 AZR 309/16)

Geht ein Arbeitsverhältnis infolge eines unwirksamen Betriebsübergangs nicht auf den Erwerber über, bleibt das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen.

Kein Arbeitsverhältnis für Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer steht nicht im Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.10.2017, Aktenzeichen 3 Sa 61/17

Wird ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt, nimmt er eine Organstellung wahr. Mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages wird das bisherige Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers aufgehoben.

Weisung der Arbeitgeberin muss billigem Ermessen entsprechen

Unbillige Weisung der Arbeitgeberin unverbindlich

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017, Aktenzeichen 10 AZR 330/16 und 5 AS 7/17 (14.September 2017)

Abweichung von bisheriger Rechtsprechung

Entspricht die Weisung einer Arbeitgeberin nicht billigem Ermessen nach § 106 Gewerbeordnung, muss dieser nicht gefolgt werden.

Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb nicht anwendbar

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2017, Aktenzeichen 2 AZR 427/16

Sind zwei Betriebsstätten mit gleicher Arbeitgeberin als eigenständige Betriebe mit jeweils weniger als 10 Mitarbeitern zu betrachten, so kann das Kündigungsschutzgesetz nicht für beide Betriebsstätten als einheitlicher Betrieb angewandt werden.