Außerordentliche Kündigung nur mit wichtigem Grund
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.09.2020, Aktenzeichen 8 Sa 833/20
Es fehlt an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn nach der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen oder statt der Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen.