Recht auf Unerreichbarkeit in der Freizeit

Recht auf Nicht-Erreichbarkeit in der Freizeit

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Aktenzeichen 1 SA 39 Öd/22

Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung der Arbeitgeberin, etwa per Telefon, entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen.

Wirksamkeit einer Kündigung anlässlich Arbeitsunfähigkeit

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2021, Aktenzeichen 2 AZR 560/20

Die Arbeitgeberin darf einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme, etwa einer Kündigung, benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht.

Abmahnung und wichtiger Grund notwendig für außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung wegen verfrühter Abwesenheit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2020, Aktenzeichen 3 Sa 271/20

Eine außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung sowie einen wichtigen Grund voraus. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung das letzte Mittel, so dass sie nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Kündigung wegen Pflichtverletzung

Fristlose Verdachtskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017, Aktenzeichen 3 Sa 256/17

Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Arbeitgeberin hat stets konkret zu prüfen, ob sich der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten wird.

Entschädigung für Mobbing

Schadenersatz bei Mobbing durch leitende Mitarbeiter

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2016, Aktenzeichen 8 AZR 351/15

Bei auf Mobbing gestützten Entschädigungsklagen ist der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung bei Kündigung

Kündigung basierend auf verdeckter Ermittlung unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017, Aktenzeichen 2 AZR 681/16

Die verdeckte Ermittlung mit einer Keylogger-Software am Arbeitsplatz verletzt das Grundrecht des Überwachten auf informelle Selbstbestimmung. Die so gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

Kündigung in der Regel nur nach Abmahnung

Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht wirksam

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.05.2017, Aktenzeichen 14 Sa 608/16

Bevor eine außerordentliche oder ordentliche, fristgemäße Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung ausgesprochen wird, ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich. Bei Vertragspflichtverletzungen durch steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich anzunehmen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.

Diese verhaltensbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt

Verhaltensbedingte Kündigung nach mehreren Abmahnungen sozial nicht gerechtfertigt

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.04.2017, Aktenzeichen 4 Sa 876/16

Die Interessenabwägung im Einzelfall kann auch nach mehreren Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt gelten lassen.

Keine fristlose Kündigung für geringfügige Privattelefonate

Privattelefonate in geringem Umfang sind kein Grund für eine fristlose Kündigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen 5 TaBV 8/16

Privattelefonate sind nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn ein exzessives Ausmaß erreicht wurde, das bei einem Zeitanteil von 15 bis 20% der Arbeitszeit liegt.