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Sonderurlaub

Teilzeitarbeit gilt ohne schriftliche Ablehnung als bewilligt

29. Januar 2018 von Klaus Patzwaldt

Bewilligung von Teilzeitarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2017, Aktenzeichen 9 AZR 368/16

Wird ein Antrag auf Teilzeitarbeit von der Arbeitgeberin nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung schriftlich abgelehnt, so gilt der Antrag als bewilligt.

Kategorien BLOG Schlagwörter Bewilligung, Elternzeit, Freistellung, Sonderurlaub, Teilzeitarbeit
Marion Zehe
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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