Befristungsmissbrauch von Arbeitsverträgen

Missbrauch befristeter Arbeitsverträge

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.02.2015, Aktenzeichen 5 Sa 1315/14

Die Beschäftigung einer Vertretungskraft über einen Zeitraum von 9,5 Jahren ausschließlich mit befristeten Verträgen indiziert eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Vertretungsbefristung. Vertretungen über einen derart langen Zeitraum können auch nicht mit der fehlenden formalen Qualifikation der Vertretungskraft begründet werden.

Personalabbau kein Betriebsgeheimnis

Geplanter Personalabbau ist kein Geschäftsgeheimnis

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2015, Aktenzeichen 3 TaBV 35/14

Ein Personalabbau, der einer Pflicht zum Interessenausgleich unterliegt, kann ohne objektiv berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Arbeitgeberin nicht als geheim deklariert werden.

Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach einem Betriebsübergang weiter

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Aktenzeichen 1 AZR 763/13

Wird ein Betrieb im Rahmen eines Betriebsübergangs veräußert, gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung weiter, falls der von der Vereinbarung umfasste Geltungsbereich nicht bereits normativ geregelt ist.

Erste und letzte Fahrt zum Kunden gilt als Arbeitszeit

Anfahrtszeit kann als Arbeitszeit gelten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.09.2015, Aktenzeichen C 266/14

Für Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort gilt die Fahrt zum ersten Kunden sowie die Heimfahrt vom letzten Kunden der Arbeitgeberin als Arbeitszeit, selbst wenn die Kunden direkt vom Wohnort angefahren werden.

Urlaubsansprüche während Elternzeit

Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. 05.2015, Aktenzeichen 9 AZR 725/13

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind während der Elternzeit erworbene Urlaubsansprüche finanziell abzugelten.

Überstunden ohne Arbeitszeit

Überstundenvergütung bei Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Aktenzeichen 5 AZR 602/13

Wird im Arbeitsvertrag kein konkreter Umfang der Arbeitszeit benannt, bedeutet Vollzeit entsprechend gesetzlichen Regelungen eine 40-Stunden-Arbeitswoche. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden können als Überstunden gerichtlich geschätzt werden.