Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, bedeutet das, dass die Kündigungsgründe in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sagt aus, dass eine Kündigung unter anderem dann sozial ungerechtfertigt ist, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Insgesamt sind folglich drei Kriterien zu berücksichtigen:
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