Mitbestimmung bei der Berufsbildung außerbetrieblicher Mitarbeiter

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Berufsbildung außerbetrieblicher Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen 1 ABR 2/14

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. Erfolgt die Ausbildung von Mitarbeitern eines ausländischen Tochterunternehmens, für eine Tätigkeit im externen Unternehmen, handelt es sich nicht um eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme.

Aufhebungsvertrag anpassen

Anpassung eines Aufhebungsvertrages

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.01.2016, Aktenzeichen 16 Sa 725/15

Ergibt sich nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung, ist der Aufhebungsvertrag anzupassen, soweit ein betriebsbedingter Grund, beispielsweise eine Betriebsschließung, Grundlage für den Vertragsabschluss war. Als Anpassung zählt auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer wieder einzustellen, falls der Anspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung geltend gemacht wird.

Recht auf Mitbestimmung bei betrieblichem Eingliederungsmanagement

Mitbestimmung bei betrieblicher Wiedereingliederung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2016, Aktenzeichen 1 ABR 14/14

Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht für die Ausgestaltung des Klärungsprozesses im betrieblichen Eingliederungsmanagement zu. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen ihr Einverständnis zur Beteiligung des Betriebsrats erklären.

Abmahnung geht vor Kündigung

Kündigung ohne Abmahnung nicht gerechtfertigt

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.April 2013, Aktenzeichen 10 Sa 2339/12

Kann bereits mit einer Abmahnung die zukünftige Vertragstreue einer Mitarbeiterin erreicht werden, muss dieses Mittel zur Verhaltenssteuerung genutzt werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Eine Kündigung muss zudem mit einer Interessenabwägung verbunden werden und der Prüfung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Teilzeitarbeit wird nicht als unbezahlter Sonderurlaub gewährt

Arbeitszeitverringerung zum Jahresende ist keine Teilzeitarbeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, Aktenzeichen 9 AZR 786/11

Wird ein Antrag auf Teilzeitarbeit lediglich dafür genutzt, in einem Block freigestellt zu werden und damit eine Form von Sonderurlaub zu erhalten, so ist dieses Ansinnen nicht im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und damit rechtsmissbräuchlich.

Gebot der Gleichbehandlung bei Massenentlassungen

Verfassungsbeschwerde wegen Benachteiligung bei Kündigung

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.Juni 2016, Aktenzeichen 1BvR 3634/13

Eine Kündigung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Elternzeit vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes ausgenommen wird.

Kündigung bei Massenentlassungen ohne ausreichende Information unwirksam

Konsultationspflicht bei Massenentlassungen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2016, Aktenzeichen 15 Sa 1953/15

Werden die Bedingungen der Konsultationspflicht bei Massenentlassungen nicht erfüllt oder werden die Hintergründe der Massenentlassungen nicht ausreichend mitgeteilt, sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Erst nach abgeschlossenem Konsultationsverfahren können Kündigungen ausgesprochen werden.

Feststellung der betrieblichen Mitbestimmung des Betriebsrates

Unberechtigtes Feststellungsbegehren des Betriebsrats zur Mitbestimmung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2016, Aktenzeichen 1 ABR 19/14

Der Betriebsrat kann nicht nachträglich feststellen lassen, dass eine bereits durchgeführte personelle Maßnahme mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Allerdings kann der Betriebsrat abstrakt und losgelöst vom Einzelfall, festzustellen lassen, ob eine Maßnahme der Mitbestimmung unterfalle.

Mindestlohn und Lohnzuschläge

Berechnung des Mindestlohnes in Abhängigkeit von Lohnzuschlägen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.04.2016, Aktenzeichen 10 Sa 2139/15

Zulagen, die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, sind unabhängig vom Mindestlohn zusätzlich zu gewähren. Dazu gehören etwa Zuschläge für besondere Zeiten, für Arbeiten unter besonders erschwerende Bedingungen sowie Zuschläge für Mehrarbeit je Zeiteinheit oder für eine höhere Qualität der ausgeführten Arbeit.