Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit

Betriebsrat muss Arbeit an Wochenenden und Feiertagen zustimmen

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2016, Aktenzeichen 13 TaBVGa 2/16

Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Arbeitgeberin keine Arbeit an Wochenenden und Feiertagen beauftragen, es sei denn, es liegt ein Beschluss der Einigungsstelle oder ein Notfall vor.

Praktikum gilt meistens als Arbeitsverhältnis

Praktikum ist überwiegend Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2016, Aktenzeichen 6 Sa 1787/15

Ein Praktikum ist fast immer ein Arbeitsverhältnis, das entsprechend zu entlohnen ist. Nur wenn der Ausbildungszweck eindeutig im Vordergrund steht, handelt es sich nicht um ein Scheinpraktikum.

Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2016, Aktenzeichen 8 AZB 16/16

Wird nicht unverzüglich eine Anschriftenänderung oder wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, kann die Prozesskostenhilfebewilligung nur aufgehoben werden, wenn die Angaben absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit nicht übermittelt wurden.

Mitbestimmung mit Unterlassungsklage einfordern

Mitbestimmung des Betriebsrats mit einstweiliger Verfügung durchsetzen

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.Juli 2016, Aktenzeichen 7 TaBVGa 520/16

Wird der Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten völlig übergangen, kann das Mitbestimmungsrecht mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vermeiden

Vermeidung von Missbrauch befristeter Arbeitsverträge

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.09.2016, Aktenzeichen C-614/15

Die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst ist als sachlicher Grund nicht gerechtfertigt, wenn lediglich Veränderungen im Tätigkeitsumfang dafür verantwortlich sind, dass die ausgeführten Kontrollaufgaben nicht dauerhaft sind. Ausgenommen davon sind Verlängerungen für Aufgaben, die tatsächlich einen besonderen Bedarf decken und keine haushaltspolitischen Erwägungen zur Basis haben. Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge bis zum Abschluss eines Auswahlverfahrens ist ebenfalls unzulässig, falls diese sich als missbräuchliche Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen erweist.

Arbeitszeugnis – Zweifel an Unterschrift

Anforderung an die Unterschrift eines Arbeitszeugnisses

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.07.2016, Aktenzeichen 4 Ta 118/16

Wird eine Unterschrift unter ein Arbeitszeugnis quer zum Zeugnistext gesetzt, können Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterschrift nicht ausgeschlossen werden, da diese Art der Unterzeichnung im Rechtsverkehr völlig unüblich ist. Diese Form der Unterschrift entwertet den Text des Arbeitszeugnisses.

Abschließende Stellungnahme Betriebsrat

Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats während Anhörungsfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Aktenzeichen 2 AZR 345/15

Die Arbeitgeberin kann das Anhörungsverfahren zu einer Kündigung nur dann als abschließend betrachten, wenn eindeutig klar ist, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der einwöchigen Anhörungsfrist nicht mehr äußern wird.

Finanzielle Vergütung für Jahresurlaub

Bezahlter Jahresurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.06.2016, Aktenzeichen C-341/15

Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union haben Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Mindestjahresurlaub. War es dem Arbeitnehmer nicht möglich, den gesamten bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch zu nehmen, hat er zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaubsanteil. Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub besteht auch, wenn dieser krankheitsbedingt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht wahrgenommen werden konnte.

Interessenausgleich bei Betriebsänderung

Teilweiser Interessenausgleich bei Betriebsänderung ist unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Aktenzeichen 2 AZR 182/15

Ein Interessenausgleich ist nur dann wirksam, wenn er den vollen Umfang einer Betriebsänderung erfasst. Es ist nicht möglich, den Interessenausgleich auf einen Teil der Betriebsänderung zu beschränken.