Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Abgeltung Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.03.2022, Aktenzeichen 9 AZR 353/21

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub sowie arbeits- bzw. tarifvertraglichen Ansprüchen auf Erholungsurlaub ein selbstständiger Anspruch.

Voraussetzungen für die Befristung des Urlaubsanspruches

Verfall von Urlaubsansprüchen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2020, Aktenzeichen 9 AZR 113/19

Die Befristung des Urlaubsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass die Arbeitgeberin konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Sie muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

Urlaub verfällt nur durch Aufforderung des Arbeitgebers

Befristung von tariflichem Urlaubsanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2020, Aktenzeichen 9 AZR 259/19

Die Befristung des Urlaubsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

Verfällt Urlaubsanspruch zum Jahresende?

Verfall von Urlaubsanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen 9 AZR 541/15

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn die Arbeitgeberin ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Wann kann Urlaub verfallen?

Verfall von Urlaubsanspruch

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. April 2019, Aktenzeichen 4 Sa 242/18

Urlaub kann in der Regel nur dann verfallen, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer aufgefordert hat den Urlaub zu nehmen und ihm klar und deutlich erklärte, dass der Urlaub sonst nach Ablauf des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraumes verfällt.

Halbe Urlaubstage sieht das Gesetz nicht vor

Gewährung halber Urlaubstage

 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Aktenzeichen 4 Sa 73/18

Die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs soll zusammenhängend erfolgen. Abweichende Regelungen sind nur bei Vorlage dringender Gründe möglich. Halbe Urlaubstage sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Jahresurlaub – finanzielle Vergütung nach dem Tod

Bezahlter Jahresurlaub nach dem Tod des Arbeitnehmers

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6.November 2018, Aktenzeichen C 569/16 und C 570/16

Der Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers hat gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf finanzielle Vergütung für vor dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Finanzielle Vergütung für Jahresurlaub

Bezahlter Jahresurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.06.2016, Aktenzeichen C-341/15

Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union haben Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Mindestjahresurlaub. War es dem Arbeitnehmer nicht möglich, den gesamten bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch zu nehmen, hat er zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaubsanteil. Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub besteht auch, wenn dieser krankheitsbedingt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht wahrgenommen werden konnte.

Urlaubsabgeltung bedeutet Zahlung von Geld

Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist reiner Geldanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers endete durch Kündigung. Nach Beendigung des Rechtsstreites über den Kündigungstermin klagte der Arbeitnehmer die Entlohnung für nicht beanspruchten Urlaub während der Arbeitsphase ein. Mit seinem Urteil stellte das BAG klar, Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch, der nicht den Verfallsfristen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) unterliegt.