Betriebsratssitzung kann über unvollständige Tagesordnung beschliessen

Betriebsratssitzung ist ohne vorherige Tagesordnung beschlussfähig

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.02.2014, Aktenzeichen 7 AS 6/13

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) revidierte in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung. Der Betriebsrat ist nun auch dann beschlussfähig, wenn der Tagesordnungspunkt nicht vorher in der Einladung erwähnt wurde und nicht alle Betriebsratsmitglieder zur Beschlussfassung anwesend sind.

Betriebsbedingte Kündigung bedarf Sozialauswahl

Betriebsbedingte Kündigung ohne Sozialauswahl unwirksam

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen 1 Sa 230/13

Bevor ein Außendienstmitarbeiter betriebsbedingt gekündigt wird, ist die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen. Vertriebsmitarbeiter mit gleichen Aufgaben in anderen Vertriebsbezirken sind für die Sozialauswahl betrachtbar, wenn der Arbeitsvertrag keine Einschränkung auf ein Vertriebsgebiet enthält.

Rente nach Altersteilzeit

Altersteilzeit muss in Rente münden

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Aktenzeichen  L 13 AL 283/12

Wird ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, muss sich an das Ende der Altersteilzeit der Bezug der Altersrente anschließen. Wird hingegen nach der Altersteilzeit Arbeitslosengeld beantragt, so widerspricht dieses Verhalten dem Zweck des Altersteilzeitgesetzes.

Kündigung – befristeter Arbeitsvertrag

Kündigungsfrist eines befristeten Arbeitsvertrages

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.März 2014, Aktenzeichen C-38/13

Währt ein befristetes Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, so darf sich die Kündigungsfrist bei vergleichbaren Beschäftigungsbedingungen nicht von der Kündigungsfrist eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterscheiden.

Schwerbehindertenvertretung muss bei Bewerbung angehört werden

Schwerbehindertenvertreter muss angehört werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. August 2013, Aktenzeichen 8 AZR 574/12

Bewirbt sich ein Schwerbehinderter um eine Stelle, muss die Schwerbehindertenvertretung zwingend angehört werden. Weder der Arbeitgeberin noch der Schwerbehindertenvertretung steht es zu, diese Pflicht zu verletzen.