Schadenersatzanspruch wegen ungenügender Auskunft zur Datenspeicherung

Auskunftsanspruch Datenschutz – Schadenersatzanspruch

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021, Aktenzeichen 10 Sa 443/21

Ein Mitarbeiter hat grundsätzlich das Recht, von der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet und ggf. auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Mindestlohn im Taxigewerbe

Anspruch auf Mindestlohn für Standzeiten im Taxigewerbe

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018, Aktenzeichen 26 Sa 1151/17

Taxifahrer haben für Wartezeiten Anspruch auf Mindestlohn, da sie nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen können, sondern sich an einem von der Arbeitgeberin bestimmten Ort bereithalten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Betriebsrat bekommt keine Einsicht in EDV-Protokolle

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht in EDV-Protokolle des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2012, 4 TaBV 11/12

Ein Betriebsrat stellte den Zugriff des Arbeitgebers auf seine Dateien fest, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Unternehmens befinden. Mit einer einstweiligen Verfügung erwirkte der Betriebsrat einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Zusätzlich forderte der Betriebsrat die Einsicht in Zugriffsprotokolle für das Betriebsratslaufwerk, um eventuelle weitere Verstöße festzustellen.

Überwachungsrecht des Betriebsrates – betriebliches Eingliederungsmanagement

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10

Das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, genannt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), ist für Krankschreibungen, die länger als 6 Wochen währen, vorgesehen. Mit Hilfe des BEM soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber zu überwachen, ob er seiner Pflicht zum Eingliederungsmanagement nachkommt. Einer Zustimmung des Arbeitnehmers dazu bedarf es nicht.