Rentenansprüche aus betrieblicher Altersversorgung

Vertrauen in betriebliche Altersversorgung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2015, Aktenzeichen 3 AZR 65/14

Regelungen für die betriebliche Altersversorgung sind auf längere, unbestimmte Zeiträume ausgelegt und damit möglichen zukünftigen Änderungen ausgesetzt. Bereits erworbene Rentenansprüche können jedoch nur in Ausnahmefällen geändert werden. Zukünftig fällig werdende Teilbeträge sind einklagbar.

Vertretung mit befristetem Arbeitsverhältnis

Befristetes Arbeitsverhältnis bei Vertretung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015, Aktenzeichen 7 AZR 113/13

Befristete Arbeitsverträge für den Zweck der Vertretung sind generell zulässig. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachgrundes für die Vertretung. Die Vertretung kann unmittelbar, mittelbar oder gedanklich zugeordnet werden.

Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach längerer Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2014, Aktenzeichen 2 AZR 755/13

Eine Kündigung wegen wiederholter krankheitsbedingter Fehlzeiten kann sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam sein, falls von der Arbeitgeberin kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt wurde.

Größe des Betriebsrats bei Betriebsratswahlen

Betriebsratswahlen – Größe des Betriebsrats

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 06.03.2015, Aktenzeichen 1 TaBV 23/14

Die Anzahl der Personen im Betriebsrat wird von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitskräfte im Unternehmen bestimmt. Für die Betriebsratswahl sind Stammarbeitnehmer und wahlberechtigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Mehrere Kündigungen eine Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen 2 AZR 163/14

Wird eine Kündigungsschutzklage fristgerecht eingereicht, umfasst der Antrag auf Kündigungsschutz weitere Kündigungen, die möglicherweise während der Kündigungsfrist folgen, und innerhalb der Frist oder mit ihrem Ablauf, Wirkung entfalten sollen. Die Arbeitgeberin muss davon ausgehen, dass die Kündigungsschutzklage zugleich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch andere Tatbestände bis zu dem in der Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin gerichtet ist.

Betriebsrat darf keine Betriebsgeheimnisse weitergeben

Betriebsratsmitglieder unterliegen Geheimhaltungspflicht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015, Aktenzeichen 6 TaBV 48/11

Veröffentlicht ein Betriebsratsmitglied geheimhaltungspflichtige Informationen der Arbeitgeberin und erklärt dies auch zukünftig zu tun, ist sein Ausschluss aus dem Betriebsrat auch dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß aus der vorigen Amtszeit des Betriebsrats stammt.

Vergütungsanspruch für betrieblichen Verbesserungsvorschlag

Verjährung des Vergütungsanspruches für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Aktenzeichen 9 AZR 431/13

Wird in einer Betriebsvereinbarung die Verjährung von Vergütungsansprüchen für Verbesserungsvorschläge festgelegt, kann eine Vergütung nicht später nachwirkend geltend gemacht werden.

Kündigungsschutzklage während Insolvenz

Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzverwalter möglich

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 6 Sa 550/14

Findet nach der Kündigung ein Betriebsübergang statt, kann die Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, auch wenn der Betriebsübergang bereits vor der Klageerhebung stattgefunden hat. Der neue Inhaber muss das gekündigte Arbeitsverhältnis übernehmen und sich die Kündigungsschutzklage zurechnen lassen.

Vergütungsanspruch für Arbeitsleistung bei Annahmeverzug

Annahmeverzug – Vergütungsanspruch ohne Arbeitsleistung

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen 15 Sa 1464/14

Bietet ein Arbeitnehmer der Arbeitgeberin rechtzeitig seine Arbeitskraft an, gerät die Arbeitgeberin unter Annahmeverzug. Nimmt die Arbeitgeberin das berechtigte Angebot der Arbeitskraft nicht an, gerät sie in die Verpflichtung, Vergütungsansprüche ohne erbrachte Arbeitsleistung zahlen zu müssen.