Finanzielle Vergütung für Jahresurlaub

Bezahlter Jahresurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.06.2016, Aktenzeichen C-341/15

Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union haben Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Mindestjahresurlaub. War es dem Arbeitnehmer nicht möglich, den gesamten bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch zu nehmen, hat er zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaubsanteil. Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub besteht auch, wenn dieser krankheitsbedingt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht wahrgenommen werden konnte.

Urlaubsrechtliche Einheit mehrerer Arbeitsverhältnisse

Urlaubsanspruch bei kurzzeitiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2015, Aktenzeichen 9 AZR 224/14

Wird zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitsvertrag nach kurzzeitiger Unterbrechung vereinbart, so gelten beide Vertragsverhältnisse als urlaubsrechtliche Einheit.

Urlaubsansprüche während Elternzeit

Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. 05.2015, Aktenzeichen 9 AZR 725/13

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind während der Elternzeit erworbene Urlaubsansprüche finanziell abzugelten.

Urlaubsanspruch erlischt im zweiten Folgejahr

Urlaubsanspruch während Erwerbsminderung und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen 9 AZR 302/12

Urlaubsanspruch besteht auch während Krankheit und Bezug von Erwerbsminderungsrente. Der Anspruch erlischt jedoch bei langfristiger Krankheit oder Bezug von Erwerbsminderungsrente im zweiten auf den Urlaubsanspruch folgenden Jahr.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2013, Aktenzeichen 9 Sa 138/13

Eine Kündigungsschutzklage dient neben der Aufrechterhaltung von direkten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auch der Erhaltung von Ansprüchen, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, wie etwa Urlaubsansprüchen.

Urlaubsanspruch während Arbeitsunfähigkeit

Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 06.12.2012, 4 Sa 173/12

Ein Arbeitnehmer erhielt nach dem Ende des Krankengeldbezuges, während der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit, Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Während dieser Zeit entstand gesetzlicher Urlaubsanspruch.

Urlaubsabgeltung bedeutet Zahlung von Geld

Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist reiner Geldanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers endete durch Kündigung. Nach Beendigung des Rechtsstreites über den Kündigungstermin klagte der Arbeitnehmer die Entlohnung für nicht beanspruchten Urlaub während der Arbeitsphase ein. Mit seinem Urteil stellte das BAG klar, Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch, der nicht den Verfallsfristen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) unterliegt.

Neuer Tarifvertrag kann Urlaubsanspruch mindern

Verringerter Urlaubsanspruch durch geänderten Tarifvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2012, AZR 504/10

Eine Sicherheitsmitarbeiterin im Wachdienst verlangte die Gewährung dreier zusätzlicher Urlaubstage, die ihr nach dem alten Tarifvertrag zugestanden hätten. Weitere Forderungen, die sich auf den älteren Tarifvertrag stützen: Zahlung von Urlaubsgeld, Entschädigung für 3 nicht gewährte Urlaubstage sowie 100% Zeitzuschlag für am Ostersonntag geleistete Arbeit.

Mehrurlaub – Verfall nach langer Krankheit

Tariflicher Mehrurlaub verfällt nach sehr langer Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 618/10

Ein Beschäftigter einer technischen Universität wurde arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach einer Klage des Mitarbeiters erfolgte die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen. Die Forderung zur Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wurde damit nicht bedient. Die teilweise Fortführung der Klage verfolgte die Auszahlung des wegen Krankheit nicht beanspruchten tariflichen Mehrurlaubs.